Beim Nachschneiden oder auch Nachrillen wird mit einem speziellen, beheizten Werkzeug Gummi aus der Schicht zwischen dem Laufflächenprofil entfernt, um die Profiltiefe wiederherzustellen.
Reifen die dafür geeignet sind, werden auf der Seitenwand als “REGROOVABLE“ gekennzeichnet.
Heutzutage ist dies nur für LKW Reifen zulässig - und auch nur dann, wenn diese die entsprechende Kennzeichnung tragen.
Die durch das Nachschneiden zusätzlich gewonnene Profiltiefe von bis zu 4mm führt zu einer erheblichen Mehrleistung des Reifens.
Gemäß §36 Abs 6 StVZO muss dabei eine Restgrundstärke von 2 mm erhalten bleiben.
Nachteile: Durch die Veringerung der Grundstärke können Fremdkörper schneller in den Stahlgürtel eindringen und durch eine Beschädigung die Rostbildung fördern.
Dass das Nachschneiden nur durch einen Fachmann zu erfolgen hat, sollte selbstverständlich sein.
Bei manchen Reifenherstellern ist das nachschneiden für Reifen auf der Lenkachse zudem untersagt.
Auf PKW und Motorradreifen wird man die Kennzeichnung vergeblich suchen. Dies ist sogar gesetzlich verboten.
Abgesehen vom Motorsport um aus Slicks -Intermediates- zu machen. Also leichte Regenreifen.
Nicht zugelassen zum nachschneiden sind somit: Reifen von PKWs, Reifen von Zweirädern, Runderneuerte Reifen, Reifen für Busse auf der Lenkachse, Reifen für Gefahrgutfahrzeuge
Im übrigen sagt die Gesetzeslage folgendes aus...Schneidet jemand die Reifen selbst nach, haftet der Halter/Fahrer für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs IM VOLLEN UMFANG !
Außerdem kann dies den Verlust der Betriebserlaubnis bedeuten.